Helfen mit Herz - Die Roswitha Schmitz Initiative a.s.b.l.

                      Vereinigung ohne Gewinnzweck

Statuten

Satzung (Stand 27.01.2012)

 
Vereinigung ohne Gewinnzweck, die dem Gesetz vom 21. April 1928 sowie den aufgestellten Statuten unterliegt. Die Vereinigung hat den Zweck sich für die Verwirklichung sozialer Werke einsetzen und wird auf unbestimmte Zeit gegründet.

Art. 1. Name der Vereinigung

Die Vereinigung führt den Namen „Helfen mit Herz - Die Roswitha Schmitz Initiative a.s.b.l.“, Vereinigung ohne Gewinnzweck. 

Der Name kann durch Beschluss der Generalversammlung geändert werden.

Art. 2. Sitz der Vereinigung

Die Vereinigung hat ihren Sitz in 1, rue Nicolas Glesener, 6131 Junglinster. Der Sitz kann jederzeit in eine andere Ortschaft des Großherzogtums verlegt werden, wenn dies durch die Generalversammlung der Vereinigung beschlossen wird.  

Art. 3. Zweck der Vereinigung

Die Vereinigung bezweckt die Unterstützung sozialer Einrichtungen und hilfsbedürftigen Einzelpersonen im In- und Ausland. Die Hilfsbedürftigkeit gilt im weitesten Sinne des Wortes und auch bei persönlichen Notsituationen. Dazu kann sie direkt oder indirekt, selbst oder in Kooperation mit Dritten (Einzelpersonen oder anderen Vereinigungen) diesen Zweck verfolgen.

Die Vereinigung verhält sich grundsätzlich in politischen, religiösen und philosophischen Fragen und Bereichen neutral.

Art. 4. Dauer der Vereinigung

Die Vereinigung wird am 4. April 2011 gegründet und ist auf eine unbegrenzte Dauer bestimmt. 

Art. 5. Mitgliedschaft und Haftung

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, darf jedoch nicht unter 6 sinken. 

Mitglied kann jeder werden, 

  • der die Grundsätze der Vereinigung anerkennt, sowie ihre Richtlinien zur Mitgliedschaft. 
  • Vereinigungen des privaten Rechts können ebenso Mitglied werden, wenn diese mit dem obengenannten Zweck vereinbar sind. 

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet intern der Verwaltungsrat mit einfacher Stimmenmehrheit. 

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. 

Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht nicht. Gesetzliche Haftungsvorschriften, insbesondere aus grober Fahrlässigkeit, bleiben hiervon unberührt. 

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Art. 6. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch folgende Ereignisse: 

  • Ausschluss durch die Generalversammlung, wenn die Übereinstimmung mit Artikel 3, dem Zweck der Vereinigung, nicht mehr gegeben ist.
  • Freiwillige Kündigung
  • Tod
  • Nichtbezahlen des Beitrags nach Aufforderung.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder können keinerlei Ansprüche auf die Rückzahlung ihrer Beiträge oder auf das Vermögen der Vereinigung geltend machen. 

Mitglieder, welche der Satzung, den Regeln und den Weisungen der Vereinigung zuwiderhandeln oder sich in ihrer Funktion nicht voll einsetzen, können von der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Die Generalversammlung entscheidet mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen über den endgültigen Ausschluss. 

Die Generalversammlung ist nicht zur Bekanntgabe der Gründe verpflichtet. 

Art. 7. Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat geleitet. Der Verwaltungsrat wird von der Generalversammlung, unter Ausschluss der Öffentlichkeit, mit einfacher Stimmenmehrheit, auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. 

Der Verwaltungsrat besteht aus 4 Vereinsmitgliedern, und zwar aus:

  • dem Präsidenten (1. Vorsitzender)
  • dem Vizepräsidenten (Stellvertreter des Vorsitzenden)
  • dem Schriftführer
  • dem Kassierer

Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vorzeitig aus oder ist ein Mitglied des Verwaltungsrates nicht in der Lage sein Amt bis zur nächsten Generalversammlung weiterzuführen oder sind sonst dringende Gründe vorhanden, ein weiteres Verwaltungsratsmitglied zu bestellen, kann die Generalversammlung durch einfache Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied zum Verwaltungsratsmitglied ernennen. 

Das Amt des so ermittelten Verwaltungsratsmitgliedes endet mit der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Alle Austretenden sind wiederwählbar, sofern diese es wollen. 

Dem Verwaltungsrat obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben und Geschäfte zuständig, sofern sie nicht vom Gesetz oder der Satzung der Generalversammlung vorbehalten sind. 

Art. 8. Arbeit des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten oder auf Antrag eines Mitgliedes des Verwaltungsrates. 

Die Einberufung zur Sitzung erfolgt formlos und sollte 7 Tage vor dem Termin erfolgen. 

Die Sitzung wird vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten geleitet. 

Jede ordnungsgemäß einberufene Verwaltungsratsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Verwaltungsrates anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind. 

Die Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten.

Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. 

Beschlüsse des Verwaltungsrates können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden. Für einen schriftlichen Beschluss ist in diesem Falle eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 

Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. Der Vizepräsident darf von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Präsident tatsächlich oder rechtlich verhindert ist. 

Im Verhältnis nach außen ist die Vertretungsberechtigung jedoch auch dann gültig, wenn ein Verhinderungsfall nicht vorgelegen haben sollte. 

Der Verwaltungsrat ist zuständig für alle administrativen und finanziellen Belange der Vereinigung. Er ist die Exekutive der Generalversammlung in Übereinstimmung mit dem Zweck ihrer Gründung. Dazu zählen insbesondere die Verwaltung und Verwendung der Mittel.

Die Führung der Geschäfte der Vereinigung wird vom Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verwaltungsrates übernommen. Beide sind allein zeichnungs- und vertretungsberechtigt. Dies gilt auch für alle Bankgeschäfte. Der Kassierer kann im Auftrag des Präsidenten bzw. Vizepräsidenten Banktransaktionen durchführen.

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Art. 9. Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Die ordentliche Generalversammlung wird vom Verwaltungsrat im I. Quartal nach Abschluss des Geschäftsjahres einberufen. Dazu lädt der Verwaltungsrat mindestens 2 Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einfachem Brief oder per eMail die Mitglieder ein. 

Die Tagesordnung setzt der Verwaltungsrat fest. 

Die Generalversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Entschuldigte können sich aber durch Vollmacht vertreten lassen. Der Verwaltungsrat kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Ferner ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

Für die Einberufung der außerordentlichen Generalversammlung gelten die Vorschriften über die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung. 

Art. 10. Aufgaben der Generalversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

  • Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Verwaltungsrates; 
  • Befund über das Budget, die Kassenführung und Abstimmung über eine eventuelle Auflösung
  • Entlastung des Verwaltungsrates;
  • Die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder;
  • Die Entscheidung betreffend den Ausschluss von Mitgliedschaften;
  • Die Beschlussfassung über Änderungen der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  • Wahl von 2 Kassenrevisoren
  • Die Festlegung des Mitgliedsbeitrags bei einem Jahreshöchstbetrag von 200,- EUR.
  • Die Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 

Die Art der Beschlussfassung bestimmt der Verwaltungsrat. Beschlüsse über Punkte außerhalb der Tagesordnung können gefasst werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder es so beschließen.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in einem Protokoll festgehalten und den Mitgliedern per Post oder eMail mitgeteilt.

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind vor dem Versammlungstermin dem Verwaltungsrat einzureichen. 

Abänderungen der Statuten können nur durch die Generalversammlung erfolgen. Die anwesenden Mitglieder stimmen darüber ab. 

Änderungen müssen bei der Einberufung der Generalversammlung aufgeführt sein; ist dies nicht der Fall kann eine außerordentliche Generalversammlung sich anschließen. 

Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit hat eine Stichwahl stattzufinden. 

Die Generalversammlung wird vom Präsident, vom Vizepräsident oder einem von der Generalversammlung gewählten Vorsitzenden geleitet. 

Art. 11. Interne Regelungen

Die Generalversammlung kann ein internes Reglement stimmen, welches Aspekte der Vereinigung regelt, die nicht in den Statuten inbegriffen sind. 

Die Schaffung oder die Änderung eines Reglements werden den Mitgliedern der Vereinigung schriftlich per Post oder eMail von dem Verwaltungsrat mitgeteilt. Jedes Mitglied kann dem Verwaltungsrat seine Vorschläge zur Schaffung oder Änderung des Reglements mitteilen, über die in der Generalversammlung abgestimmt wird. 

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Art. 12. Einnahmequellen der Vereinigung

Die Vereinigung finanziert sich und ihre Aufgaben durch 

  • Spenden, Zuwendungen, Zuschüsse
  • Erbschaften
  • Sachspenden
  • Mitgliederbeiträge
  • Erlöse aus Aktivitäten und Veranstaltungen
  • Zinsen und Erträgen

Art. 13. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 14. Buchführung

Die Vereinigung hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben ordnungsmäßig Bücher zu führen und Jahresabschlüsse nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen und vom Kassenrevisor prüfen zu lassen. 

Art. 15. Auflösung der Vereinigung

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen: 

  • in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen
  • wenn die Zahl der Mitglieder unter 6 sinkt
  • durch Beschluss der Generalversammlung.

Dazu müssen 2/3 der Mitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall reicht eine außerordentliche Generalversammlung bei dem die anwesenden Mitglieder in jedem Fall beschlussfähig sind. Der Beschluss muss allerdings mit 2/3 Mehrheit erfolgen. 

Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Abwicklung durch den Präsidenten als alleinvertretungsberechtigter Liquidator, sofern die Generalversammlung nicht einen oder mehrere andere Liquidatoren bestellt. 

Die Rechte und Pflichten des oder der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Code Civil über die Liquidation einer Vereinigung. 

Im Fall einer Auflösung der Vereinigung wird das Vermögen in eine Vereinigung übergehen, die einen ähnlichen Zweck verfolgt.

Art. 16. Schlussbestimmung

Für alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Punkte, berufen und beziehen sich die Gründungsmitglieder auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Vereinigungen und Stiftungen ohne Gewinnzweck vom 21. April 1928, und dessen Abänderungen.

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